Nicht für alles braucht man einen Fachmann…

In mehr oder weniger regelmäßigen Abständen fallen im Haushalt kleinere und größere Reparaturen an. Mal geht es darum einen Dichtungsring zu wechseln, mal muss die Heizung repariert werden, mal Wasch- oder Spülmaschine. Gerade wenn es um größere und/oder kompliziertere Reparaturen geht, bei denen womöglich Spezialgerät benötigt wird, beauftragen die meisten Menschen einen Handwerker. Kleinere Reparaturen wie etwa der Ersatz eines Dichtungsringes oder einer Mischbatterie übernehmen Viele dagegen selbst, da sich Aufwand und Komplexität dabei meist im Rahmen halten. Was aber, wenn im Zuge oder in Folge der Reparatur ein Schaden am Hausrat entsteht? Leistet die Hausratversicherung dann auch?

Mit dieser Frage musste sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main beschäftigen. Im vorliegenden Fall tauschte eine Frau einen defekten Wasserhahn selbständig gegen ein Modell aus, das sie im Baumarkt erworben hatte. Die Armatur passte jedoch nicht zum drucklosen Boiler der Wohnung. In der Folge platzte der Boiler, was zu einem Leck und zu einem Wasserschaden führte. Die Hausratversicherung weigerte sich jedoch zu zahlen und verwies darauf, dass die Frau die Hilfe eines Fachmannes in Anspruch hätte nehmen müssen. Das jedoch verneinte das OLG: Ein Laie, so das Gericht, kann dem Hinweis am Boiler, “Achtung! Offenes Gerät”, keine installationstechnischen Besonderheiten entnehmen. Insofern war für die Frau auch nicht erkenntlich, dass sie einen Installateur hätte zuziehen müssen. Da auch sonst keine Warnhinweise zu finden waren, war die Frau, die lediglich den Wasserhahn wechseln wollte, im Recht und handelte keineswegs grob fahrlässig wie von der Versicherung unterstellt. Die Hausratversicherung muss in diesem Fall den Wasserschaden ersetzen.

Einen Kommentar schreiben