Entschädigungsgrenzen bei der Hausratversicherung sind rechtens
Wer sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheidet, sollte sich der Tatsache bewusst sein, dass nicht automatisch der gesamte Hausrat bis in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme als versichert gilt. Bis zu welchem Betrag ein Versicherer eine Entschädigung vornimmt, hängt auch stets vom Schadensfall bzw. der jeweiligen Schadensursache ab. Je nach Schadensursache bzw. in Abhängigkeit vom jeweiligen Deckungskonzept gelten so genannte Entschädigungsgrenzen. Diese Grenzen geben an, bis zu welcher Höhe im Schadensfall maximal eine Entschädigung geleistet wird.
Eines der besten Beispiele für ein solches Deckungskonzept ist der Einbruchdiebstahl, bei welchem Bargeld gestohlen wird. Hier setzen die meisten Versicherer vergleichsweise niedrige Grenzen an: Ungesichert aufbewahrtes Bargeld ist oftmals nur bis in Höhe von ca. 1.000 Euro versichert. Sollte mehr Geld gestohlen worden sein, so bleibt der Versicherungsnehmer auf dem Schaden sitzen.
Ein Versicherungsnehmer, der Opfer eines Einbruchs wurde, hatte gegen einen Hausratversicherer geklagt. Er zeigte sich mit dieser Regelung nicht einverstanden: Ihm wurde Schmuck gestohlen, dessen Wert die Entschädigungsgrenze von 20.000 Euro übersteigt. Der Versicherer berief sich auf die Entschädigungsgrenze der Hausratversicherung und wollte ausschließlich die 20.000 Euro erstatten. Daraufhin zog der Versicherungsnehmer vor Gericht, um den aus seiner Sicht ausstehenden Geldbetrag von der Versicherung einzuklagen.
Die Gerichtsverhandlung wurde vor dem Oberlandesgericht Hamburg geführt. Das Gericht gab der Klage des Versicherungsnehmers jedoch nicht statt. Der Versicherungsnehmer habe den allgemeinen Versicherungsbedingungen genau entnehmen können, wie es um die Leistungen seiner Hausratversicherung bestellt ist. Dementsprechend ist er nicht dazu berechtigt, einen höheren Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

