Medikamente im Schutzbereich der Hausratpolice

Arzneimittel, die von einem Doktor zum Zwecke der Versorgung seiner Patienten aufbewahrt worden sind, sind gemäß eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz im Schutzbereich der Hausratversicherung (Az.: 10 U 270/06).

Im vorliegenden Fall war die Wohnung einer Augenärztin aufgebrochen worden und dabei wurden Arzneimittel in Höhe von ungefähr 6800 EURO entwendet. Die Medikamente waren deshalb nicht in der Praxis sondern in der Wohnung der Ärztin, da die Ärztin sie ihren Patienten unmittelbar verabreichen wollte. Nachdem nach dieser Schadensmeldung die Hausratversicherung der Ärztin die Kostenübernahme beziehungsweise den Ersatz der gestohlenen Medikamente verweigerte, entschloss sich die Ärztin gegen ihre Versicherung juristisch vorzugehen und zu klagen.

In seinem Urteil erteilte das Landgericht der Versicherung Recht, in nächster Instanz beim Oberlandesgericht fiel das Urteil positiv für die Klägerin aus und sie bekam Recht. Aus der Entscheidung ging hervor, dass Arzneimittel wie ärztliches Arbeitsgerät, also wie beispielsweise Spritzen oder Kanülen, anzusehen sind und aus diesem Grunde unter den Schutz der Hausratversicherung fallen.

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