Bei sofortiger Schadensmeldung ist der Gebäudeversicherungsschutz garantiert

Gemäß dem Urteil des Amtgerichtes Wuppertal muss bei einem Leitungswasserschaden am Haus, dieser unverzüglich der Gebäudeversicherung mitgeteilt werden, auch wenn mit der Folgenbeseitigung genügend zu tun ist. Wird dies nicht getan, ist der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben und der Versicherer hat den entstandenen Schaden nicht zu übernehmen.

Im vorliegenden Fall war der Wasserschaden erst nach 14 Tagen gemeldet worden, was weder unverzüglich war noch dem Versicherer ermöglichte, eigene Untersuchungen zur Ursache und dem Schadensumfang anzustellen.
Eine Ausnahme kann lediglich in dem Fall gemacht werden, falls die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmer nichts mit der Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungsbemessung zu tun. Bei einem Leitungswasserschaden allerdings kommt es zu einer Verschlechterung des Zustandes. Räume werden nach einem immensen Wassereintritt auch nicht durch bloßes Lüften wieder trocken. Vielmehr führt jegliche Verzögerung durch Eigenmaßnahmen des Versicherten zu Schimmelpilzbefall und ähnlichen Folgeschäden.

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