Pflicht der Hausratversicherung zur Schadensübernahme bei vorübergehender Auslagerung
Hausratversicherungen haben auch bei vorübergehenden Auslagerungen die Schäden zu übernehmen, so zumindest ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte in einer Umzugsphase unterschiedliche Hausratgegenstände auf seinem Betriebsgelände gelagert. Dort sind diese ihm gestohlen worden.
Die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, schließlich war die Hausratpolice für die ehemalige Wohnung abgeschlossen worden. Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm waren in diesem Punkt anderer Meinung und korrigierten das vorherige Urteil des Landgerichts Dortmund. Das Urteil besagte, dass der Kläger für Gegenstände, die vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung gelagert werden, die sogenannte „Außenversicherung“ geltend machen kann. Entscheidend hierbei ist, dass die Außenlagerung wirklich lediglich vorübergehend ist, das heißt, dass die Gegenstände nach spätestens drei Monaten wieder an den Versicherungsort zurückgebracht werden müssen. Auf den Versicherungsschutz kann sich bei einer dauerhaften Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung nicht bezogen werden.
Im vorliegenden Fall gehörten zu den gestohlenen Gegenständen eine Sonnenbrille, eine Lesebrille, zwei Kameras und Anziehsachen, somit Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs. Aus diesem Grunde konnte auch von einer vorübergehenden Auslagerung ausgegangen werden, empfanden die Richter. Es ist also nützlich zu wissen, dass auch während eines Umzugs Gegenstände von der Hausratversicherung geschützt sind, wenn sie nur vorübergehend ausgelagert worden sind.

