Versicherungsschutz entfällt bei Trickdiebstahl

Die Hausratpolice hat keine Kosten für Schäden zu übernehmen, die durch Trickdiebstahl entstehen. So zumindest wurde in einem Urteil des Amtsgerichts Köln AZ: 137 C 438/07 vor kurzem entschieden. Im vorliegenden Fall hatte es ein Trickdieb auf ein älteres Ehepaar als Opfer abgesehen. Angeblich wollte dieser lediglich die Flecken auf einem Kleidungsstück des Ehepaars entfernen und bedrängte das Ehepaar dabei so sehr, dass er in der Lage war, die Brieftasche des Ehemanns zu stehlen.

Problem ist, dass bei einem Diebstahl im Gegensatz zum Raub keine Gewalt angewendet wird und es demzufolge kein von der Versicherung zu ersetzender Schaden ist. Das heißt im Umkehrschluss, dass Versicherungen nur im Falle eines Raubes mit Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung den Schaden zu übernehmen haben und solche Vermögensschäden, wie beispielsweise Trickdiebstähle, nicht in diese Kategorie fallen.

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