Verlust des Versicherungsschutz durch grobe Fahrlässigkeit
Auch aus versicherungsrechtlichen Gründen ist eine hohe Aufmerksamkeit in der Küche sehr wichtig. Das Landgericht Karlsruhe entschied kürzlich, dass der Versicherungsschutz der Hausratversicherung verfällt, sofern bei der Fetterhitzung dem Erhitzungsvorgang nicht die gesamte Aufmerksamkeit geschenkt wird und man sich in einem offenen Behältnis von dem Kochgerät entfernt und/oder abgelenkt ist. Vor kurzem wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Mann in einem Kochtopf Fett erhitzte, um so Pommes Frites zuzubereiten. Der Mann entfernte sich bei offener Küchentür nur wenige Meter von der Kochstelle, fing der Topf mit dem Fett Feuer, entflammte derart die gesamte Küche und es entstand ein großer Schaden. Der Mann wollte durch den Versicherungsschutz seiner Hausratversicherung die Übernahme des Schadens erhalten, allerdings weigerte sich die Hausrat, dieses zu tun.
Die Karlsruher Richter (AZ: 6 O 177/07) stimmten dem zu, schließlich habe der Mann nach ihrer Ansicht grob fahrlässig gehandelt durch das Entfernen vom Herd und auch dadurch, dass er nicht die seine Aufmerksamkeit auf die Fetterhitzung konzentrierte. Die Brandgefahr bei einem offenen Topf mit heißem Fett ist zu groß, um dabei nachlässig zu werden, äußerten sich die Richter. Daher sei es auch unwichtig, in welcher Entfernung genau der Mann von der Erhitzungsstelle weg war, als das Feuer ausbrach, und ob die Küchentür zu diesem Zeitpunkt geöffnet oder geschlossen war. Bei einer derartigen groben Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung nicht erhalten.

