Hausratversicherung und Beweispflicht
Wenn Kripobeamte einen Vortrag zum Thema Vorbeugung von Einbrüchen halten, dann heißt es immer wieder: “Schließen Sie die Türen gut ab und halten Sie die Fenster verschlossen.” Das bedeutet, im Zweifelsfall den Schlüssel nicht nur einmal, sondern zweimal im Schloss herumzudrehen. Denn hat es ein Dieb zu leicht, in eine Wohnung zu gelangen, dann muss auch die Hausratversicherung nicht zahlen.
Eine Frau hatte erklärt, der Dieb hätte das Küchenfenster mit einem Werkzeug geöffnet, es wieder verschlossen und dann Schmuck und Pelze entwendet. Um aus der Wohnung zu gelangen, habe er einen Schlüssel vom Schlüsselbrett genommen und die Tür von innen aufgeschlossen.
Einen Beweis für ein gewaltsames Eindringen konnte die Frau nicht erbringen. Eine besondere körperliche Kraftentfaltung, um die in die Wohnung zu gelangen, sei nicht nötig gewesen. Die Richter zweifelten auch an der Beschreibung des Tathergangs, vor allem daran, dass ein Fenster für den Einbruch geöffnet worden sei.
Vielmehr habe die Türe offen gestanden. Die Untersuchungen eines Sachverständigen hatten gezeigt, dass die Haustür problemlos hätte aufgedrückt werden können, so sie nur zugezogen oder nur einmal abgeschlossen worden wäre. Dazu sei nur wenig Druck nötig, da der Türriegel kaum hinter das Schließblech griff. Anders hätte es ausgesehen, wenn die der Schlüssel nicht ein-, sondern zweimal herumgedreht worden wäre. Davon fand sich im Bericht der Versicherten allerdings kein Hinweis.
Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16. 11. 2006 (Az.: 19 U 140/05).

