Hausratversicherung – Kerzen – grobe Fahrlässigkeit

Die dunkle Jahreszeit beginnt und damit auch die Zeit der Kerzen. Aber die romantische Stimmung kann schnell zur Katastrophe werden, dann nämlich, wenn durch die Kerze ein Feuer entsteht. In dieser Jahreszeit ist das leider keine Seltenheit.

Die kleinste Möglichkeit eines Schadens ist, dass die umfallende Kerze nur den Tisch ansengt oder die Tischdecke verbrennt. Doch auch ein viel größerer Schaden ist denkbar und bei einem offenen Feuer kann die Hausratversicherung schnell dem Versichertem eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen und die Schadenszahlung verweigern. Ganz besonders dann wird der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zum Tragen kommen, wenn das offene Feuer unbeaufsichtigt war. Einige Versicherer werden eventuell den Schaden noch bezahlen, wenn das Zimmer nur ganz kurz verlassen wurde, aber eine Garantie gibt es dafür nicht.

Im Januar 2008 wir zwar ein neues Versicherungsvertragsgesetz eingeführt, das auch die grobe Fahrlässigkeit neu regelt, aber für die meisten Bestandsverträge wir diese Neuerung erst ein Jahr später gelten. Von da an wird sogar noch bei grober Fahrlässigkeit ein Teil des Schadens bezahlt. Die Teilzahlung des Schadens wird jedoch vom Verschuldensgrad abhängig sein.

Einige Versicherungsgesellschaften, wie beispielweise die Ammerländer Versicherung, bieten den Zusatz der groben Fahrlässigkeit heute schon in ihren Hausratversicherungen an. Andere Gesellschaften wie die VHV bieten einen begrenzten Schutz der groben Fahrlässigkeit in ihrem Exklusiv-Tarif an.

Grundsätzlich ist der Einschluss der groben Fahrlässigkeit ein interessanter und auch wichtiger Aspekt beim Abschluss einer Hausratversicherung.

Einen Kommentar schreiben