Nachtzeitklausel schränkt Schutz der Hausratversicherung ein
Viele Personen sind sich nicht darüber im Klaren, ob sie tatsächlich eine Hausratversicherung benötigen. Zweifel sind keine Seltenheit: Oftmals wird darüber nachgedacht, ob es nicht günstiger wäre, sich den Beitrag zu sparen. Allerdings gibt es eine Leistung, die viele Interessenten letztlich dazu bringt, sich mit gutem Gewissen für den Abschluss der Versicherung zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, einen Diebstahlschutz für Fahrräder erlangen zu können.
Allerdings sind sich viele Versicherungsnehmer nicht der Tatsache bewusst, dass der Diebstahl von Fahrrädern über die Hausratversicherung nur bedingt bzw. stark eingeschränkt als versichert gilt. Eines der größten Probleme ist die sogenannte Nachzeitklausel. Die Klausel ist Bestandteil des Vertragswerks und besagt, dass Fahrraddiebstähle durch den Versicherer nur dann reguliert werden müssen, wenn sich diese zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr ereignet haben. Diebstähle, die außerhalb dieses Zeitfensters liegen, werden hingegen nicht reguliert.
Nun ist es allerdings so, dass Fahrraddiebe überwiegend nachts bzw. nach 22:00 Uhr zuschlagen. Somit ist der gebotene Schutz der Hausratversicherung nur bedingt zu gebrauchen: Womöglich wird das eigene Fahrrad gestohlen und trotz Versicherungsschutz hat man am Ende das Nachsehen.
Wer sein Fahrrad durch den Abschluss einer Hausratversicherung gegen Diebstahl versichern möchte, sollte deshalb gezielt vorgehen. So besteht beispielsweise bei einigen Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu erweitern und somit die Nachtklausel zu streichen. Ebenso sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahl nicht nur am Versicherungsort, sondern letztlich an jedem Ort gilt – nur dann bietet er nämlich einen richtigen Nutzen.

