Nach Versicherungsabschluss nicht in Erstprämienverzug geraten
Sehr viele Hausratversicherungen bieten heutzutage eine vorläufige Deckung. Hierbei handelt es sich um eine ganz besondere Versicherungsleistung: Der Hausrat gilt unmittelbar nach Vertragsabschluss als geschützt. Normalerweise greift ein Versicherungsschutz erst dann, wenn der Versicherer den sogenannten Versicherungsschein ausgestellt hat. Weil dies unter Umständen mehrere Wochen dauern kann, wird die vorläufige Deckung angeboten, die für einen zwischenzeitlichen Schutz sorgt und später (sobald der Versicherungsschein erstellt ist) abgelöst wird.
Weil der Hausrat so schnell und unkompliziert versichert werden kann, kommt es manchmal vor, dass Versicherungsnehmer vergessen, den Versicherungsbeitrag zu entrichten. Sollte der Beitrag (der vom Versicherer meist als Versicherungsprämie bezeichnet wird) nicht fristgerecht entrichtet werden, kommt es zum sogenannten Erstprämienverzug. Man könnte auch sagen, dass der Versicherer eine Verspätung feststellt. Dies ist nicht gerade wünschenswert: Wenn der Versicherer einen Erstprämienverzug feststellt, ist er nämlich dazu berechtigt, das Versicherungsverhältnis aufzulösen, was unmittelbar zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Zwar muss der Rücktritt vom Versicherer schriftlich mitgeteilt werden, damit die Auflösung tatsächlich über Gültigkeit verfügt, das ändert jedoch nichts am unverzüglichen Verlust des Schutzes.
Damit es gar nicht erst soweit kommt, bietet es sich an, sich beim Vertragsabschluss auf eine automatische Abbuchung des Versicherungsbeitrags durch den Versicherer zu verständigen. Dies ist möglich, indem eine Einzugsermächtigung erteilt wird, sodass der Versicherer den Beitrag der Hausratversicherung eigenständig vom Girokonto des Versicherungsnehmers abbuchen kann. Einige Versicherte ziehen es zwar vor, entsprechende Beiträge lieber selbst zu überweisen, jedoch ist eine Einzugsermächtigung einfach praktisch: Sie stellt sicher, dass es nie zu eine Prämienverzug kommt.

