Versicherungsschutz bei offener Tür im Ferienhaus?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied für die Urlauberin. Eine Urlauberin verbrachte Ihre Ferien in Ungarn in einem angemieteten Ferienhaus. Um zu lüften öffnete die Urlauberin die Haustür und ging im Hause selber weiter Ihren Arbeiten nach. Unbemerkt gelangte ein Dieb ins Haus, entwendete den Fahrzeugschlüssel und verschwand mit dem Auto. Die Urlauberin meldetet den Schaden bei der Kaskoversicherung, die jedoch es ablehnte den Schaden zu regulieren.
Damit landete die Angelegenheit vor dem Richter und musste ausgeurteilt werden. Im Urteil (Az.: 12U 150/06) entschied das Gericht für die Ferienhausmieterin. Begründet wurde das Urteil mit der Tatsache, dass jedes Haus gelüftet werden müsse und so Unbefugten einen leichten Zugang gewährt. Die Haustür zu öffnen ist fahrlässig aber nicht grob fahrlässig. Außerdem habe sich der Autoschlüssel von außen nicht sichtbar im unbegrenzten Gewahrsamsbereich der Ferienhausmieterin befunden, was bedeutet, dass der Täter erst eintreten musste, um den Autoschlüssel entdecken zu können. Überdies hätten zur Tatzeit keine Erkenntnisse vorgelegen, dass am Plattensee in Ungarn, mit außerordentlich hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Fahrzeugdiebstahl hätte gerechnet werden müssen.
Versicherungsexperten nennen es zwar “Einladung zum Diebstahl” aber da es keine grobe Fahrlässigkeit ist musste der Versicherer zahlen. Doch nicht immer gehen solche Fälle vor Gericht gut aus, eine gewisse Sorgfalt ist angebracht. Sei es im Ferienhaus oder in den eigenen 4 Wänden. Auch da ist es besser man hat die Fenster zu, ansonsten kann es schnell vorbei sein mit dem Versicherungsschutz.

