Beschädigte Fenster: Bei Einbruch zahlt die Hausratversicherung
Es steht außer Frage, dass die Hausratversicherung einen weitreichenden Versicherungsschutz bietet. Nicht nur ein großes Spektrum an Risiken gilt als versichert – auch die Anzahl der einzelnen Sachen, die versichert sind, ist groß bemessen. Allerdings gibt es gewisse Grenzen: Nicht alle Sachen, die sich in einem Haushalt befinden, unterliegen automatisch dem Versicherungsschutz. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn diese als Gebäudebestandteile einzustufen sind.
Hierzu zählen auch Fenster und Türen. Immer wieder sind Versicherungsnehmer erstaunt, wenn Fenster oder Türen beschädigt wurden und der Versicherer sich weigert, die Kosten für Reparatur oder Austausch zu übernehmen. Selbst wenn Ursachen wie Hagel oder Wasseraustritt vorliegen, muss die Hausratversicherung nicht zahlen. Der Grund dafür ist ganz einfach: Fenster und Türen zählen nicht zum Hausrat. In solchen Fällen muss versucht werden, den entstandenen Schaden über die Gebäudeversicherung zu regulieren.
Allerdings gibt es eine große Ausnahme. Hierbei handelt es sich um den Einbruchdiebstahl. Wenn sich Diebe den Zugang zum Wohngebäude verschaffen, kommt es häufiger vor, dass sie dabei Gewalt anwenden müssen und deswegen Fenster oder Türen beschädigt werden. So werden beispielsweise Türen mit dem Brecheisen ausgehebelt oder Fenster werden kurzerhand eingeschlagen.
Weil diese Schäden unmittelbar mit dem Hausrat in Verbindung stehen, ist eine Regulierung über die Hausratversicherung möglich. Die Kosten, die aus der Reparatur oder ggf. auch aus dem Einbau neuer Fenster und Türen resultieren, können in solch einem Fall über die Hausratversicherung reguliert werden. Allerdings muss eindeutig ersichtlich sein, dass der entstandene Schaden eindeutig auf das Werk der Einbrecher zurückzuführen ist.


Am 30. April 2011 um 06:48 Uhr
Guten Tag,
sind nachts geöffnete Fenster im Treppenhaus (Erdgeschoss) eines Mehrfamilienhauses ein erhöhtes Risiko und kann dadurch die Hausratversicherung die Regulierung eines Einbruchsschadens im abgeschlossenen Kellerabteil verweigern?
Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüssen
L. Berghuber
Am 30. April 2011 um 10:53 Uhr
Lieber Herr (?) Berghuber,
Sie sprechen hier zwei Dinge an. Zum einen die nachts geöffneten Fenster im Erdgeschoss, die in jedem Fall fahrlässig sind – und einen Ansatzpunkt für die Versicherung bieten, im schlimmsten Fall jegliche Leistung pauschal zu verweigern. Schließlich machen Sie es Dieben ganz einfach, ins Haus zu gelangen, sie müssen nicht einmal einbrechen. Das hat übrigens zur Folge, dass Dinge, die im Hausflur und allen öffentlich zugänglichen Orten im Haus gestohlen werden, nicht ersetzt werden – Hausratversicherungen zahlen in der Regel nur für Einbruchdiebstahl, nicht für Diebstahl.
Die andere Sache ist das Kellerabteil: Ist das abgeschlossen und sind Fenster, Türen usw. intakt, dürften eigentlich alle Dinge darin versichert sein. Natürlich kommt es auch darauf an, wie das Abteil verschlossen ist: Handelt es sich um ein ganz einfaches Vorhängeschloss, das leicht und schnell zu knacken ist, könnte der Versicherer auch hier ein Veto bei der Regulierung einlegen. Vor allem wenn bekannt ist, dass Sie Diebe mit offenen Fenstern im Erdgeschoss praktisch eingeladen haben.
Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie direkt mit Ihrer Assekuranz reden – jede Versicherung zeigt sich im individuellen Fall mal mehr mal weniger kulant.
Herzliche Grüße,
die Redaktion
Am 11. Januar 2012 um 13:50 Uhr
Guten Tag,
in meinem Versicherungsschein (Hausrat) steht, daß alle Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung oder “innerhalb” der Wohnung versichert sind. Schließt dies Ihre o.a. Aussage “Beschädigte Fenster: Bei Einbruch zahlt die Hausratversicherung” schon aus ? Bei uns wurde ein Außenfenster am Rahmen bei einem Einbruchsversuch aufgebrochen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Becker