Software nicht im Hausrat-Leistungsumfang

Wer eine Hausratversicherung abschließt, achtet im Regelfall zuerst auf die Höhe des zu entrichtenden Beitrags und dann erst auf den Leistungsumfang. Gerade bei letzterem sollten Versicherte jedoch besondere Vorsicht walten lassen und genau überprüfen, was konkret zu den versicherten Sachen und unter die versicherten Kosten fällt. Das erspart im Zweifelsfall lästige (und teure) Streitereien mit der Versicherung, wie nun ein aktueller Fall beweist.

Der Kläger war entsprechend seiner Police richtiger Weise davon ausgegangen, dass Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag ebenfalls zum Versicherungsschutz zählen. Im Fall einer Überspannung kann jedoch nicht nur das Gerät an sich Schaden nehmen – mit dem plötzlichen Ausfall durch Überspannung können auch Programme, die sich auf dem Rechner befinden, geschädigt oder vollkommen unbrauchbar werden. Der Kläger war nun davon ausgegangen, dass auch dieser Schaden durch die Hausratversicherung zu ersetzen sei – Software kann schließlich sehr teuer werden und befindet sich auf dem Rechner, der zweifelsfrei versichert ist.

Das Amtsgericht Unna sah das jedoch anders und entschied, dass eine Hausratversicherung im Falle eines blitzbedingten Überspannungsschadens nur für den Computer, nicht aber für den Kauf und die Installation der neuen Software aufkommen muss. Konkret begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Software nicht unter den Begriff der versicherten Sache und auch nicht unter die versicherten Kosten fällt – hier gibt es schlichtweg eine Versicherungslücke. Die Versicherung ist daher auch nicht verpflichtet, für die Neuanschaffung der Software aufzukommen. Im zu entscheidenden Fall waren die versicherten Kosten in den VHB 2003 sogar konkret aufgeführt. Sofern diese den Musterbedingungen des GDV entsprechen, hat der Versicherte keine Chance auf Erstattung und muss die Kosten für die Software wohl oder übel aus eigener Tasche zahlen.

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